Leitfadenentwicklung: für faire Forschungsverträge

Wir präsentieren und diskutieren hier Elemente für einen Leitfaden ...
hier gibts den Überblick zum Entwicklungsstand der Broschüre

Kombinationen, Unterschiede, Grenzwerte – ein Überblick

2009 September 18
von Gerald Musger

Ich habe hier jetzt ein mal Infos zu wissenschaftlichen Tätigkeit bei Abschluss eines

gepostet. Wenn man nun nicht einen, sondern zwei oder mehrere Forschungsverträge hat (oder haben müsste), so ergeben sich zusätzliche Fragen der Kombination und Abgrenzung.
Außerdem gibt es auch so genannte Freigrenzen und Geringfügigkeitsgrenzen hinsichtlich Steuern und Sozialversicherung.

Einen Überblick dazu bietet die folgende Tabelle, die wir der Broschüre „Leitfaden durch den Paragraphendschungel“ der Interessengemeinschaft work@flex entnehmen. In dieser Broschüre finden Sie auch viele weitere Detailinformationen, vor allem zum weiten Feld der “freien Dienstverträge” und der Werkverträge:

zur Aufstellung …

Text für die “Einleitung”

2009 August 18

Stelle hier einmal den Text für die Einleitung der Broschüre herein:

Forschen und Entwickeln, welchem wissenschaftlichen Feld Sie auch tätig sind, stellt eine eigene Welt mit ihrer eigenen Faszination und ihren eigenen inneren Gesetzmäßigkeiten, Überraschungen, Chancen, Enttäuschungen und Hoffnungen dar.

Dass Sie von Ihrer engagierten Arbeit auch leben müssen und gesichert leben wollen, ist ein selbstverständlicher Anspruch, den wir als Gewerkschaft vertreten.

Gute Arbeitsbedingungen für Forschung und Entwicklung sicher zu stellen, ist aber auch von großer wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung. Mit der Lissabon-Strategie hat sich die Europäische Union das ehrgeizige Ziel gesetzt, zur ökonomisch und sozial dynamischsten Region in der Welt zu werden und als Motor auf diesem Weg den Stellenwert von Bildung, Forschung und Entwicklung nachhaltig zu steigern. In Österreich gibt es dafür noch sehr viel zu tun.

Weiterlesen des Einleitungstexts

Wissenschaftliche Tätigkeit mit Arbeitsvertrag

2009 Juli 20
von Gerald Musger

Mit einem Arbeitsvertrag, auch Dienstvertrag genannt, werden Sie in die Struktur des Dienstgeberbetriebs (Organisation, Hochschule usw.) als Arbeitnehmer/in eingebunden. Ihre umfangreichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Arbeitsgesetzen, einem evtl. anzuwendenden Kollektivvertrag, den betrieblichen Vereinbarungen sowie ergänzend dazu aus Ihrem Arbeitsvertrag.
Einen Arbeitsvertrag werden Sie als Forscher/in erreichen, wenn der Vertragspartner an einer loyalen, auf Dauer angelegten Arbeitsbeziehung mit hohem Verantwortungsgrad interessiert ist und evtl. eine Forschungslaufbahn in diesem Unternehmen in Aussicht stellt.

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Wissenschaftliche Tätigkeit mit freiem Dienstvertrag

2009 Juli 2

Wenn Sie sich verpflichten, im Rahmen eines Forschungsprojekts für eine bestimmte Zeit oder „auf die (zeitlich nicht exakt fixierte) Dauer eines Projekts“ Dienstleistungen in Form von Forschungsarbeit zu leisten und dafür in gewisser Hinsicht in die betriebliche Struktur Ihres Vertragspartners eingebunden sind, spricht man von einem “freien Dienstvertrag”.

Vom vorhin behandelten Werkvertrag unterscheidet er sich er sich in mehrfacher Hinsicht. Nicht das Arbeitsergebnis, sondern die Dienstleistung ist der Fokus. Die Verantwortung für den Arbeitserfolg bleibt beim Auftraggeber.
Sie müssen die Leistung persönlich erbringen, außer Sie vereinbaren explizit Vertretungsmöglichkeiten. Infrastruktur und Betriebsmittel werden in der Regel vom Auftraggeber gestellt, Auslagenersatz sollte explizit vereinbart werden.

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Wissenschaftliche Tätigkeit per Werkvertrag

2009 Juni 26
von Gerald Musger

Einen Werkvertrag wird ein Forscher/eine Forscherin abschließen, wenn er/sie die Ausarbeitung eines klar umrissenen Forschungsvorhabens in Eigenverantwortung, in der Regel mit eigenen Ressourcen, nach eigenem Ablaufplan, mitunter mit Zukauf zusätzlicher Kräfte und Mittel aus eigenem anstrebt.
Dabei sollten Arbeitszeiten und Arbeitsorte im Wesentlichen frei gewählt werden können. Weisungen des Auftraggebers sind nicht statthaft.

Entscheidend ist, dass zum vereinbarten Termin das “Werkstück”, zum Beispiel der Forschungsendbericht, an den Auftraggeber abgeliefert wird. Dafür tragen Sie als Auftragnehmer/in die Verantwortung und Haftung.
Die Durchführung des Forschungsauftrags im Rahmen eines Werkvertrags muss nicht persönlich erfolgen. Wenn Sie allerdings andere mit der (teilweisen) Durchführung beauftragen, tragen Sie dennoch dem Auftraggeber gegenüber die volle Verantwortung für die vereinbarte Qualität des Werks.

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Definition “wissenschaftlicher Tätigkeit”

2009 Juni 19

Uni-KV Par. 50/2

B. Allgemeines Universitätspersonal
§ 50. Einstufung des allgemeinen Universitätspersonals

(1) Alle ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 2 werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit und je nach Erfüllung der Einreihungskriterien in die Verwendungsgruppen I bis V eingereiht. Die Universitätsleitung wird sich bemühen, die ArbeitnehmerInnen entsprechend ihrer Ausbildung und fachlichen Kompetenz einzusetzen.

(2) ProjektmitarbeiterInnen, die befristet oder unbefristet für wissenschaftliche/ künstlerische Projekte aufgenommen werden (welche von Dritten finanziell gefördert werden),

aber keine wissenschaftlichen/ künstlerischen Tätigkeiten verrichten

sind ArbeitnehmerInnen gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 und die Bestimmungen des allgemeinen Universitätspersonals dieses Kollektivvertrages gelangen für sie zur Anwendung.

(3) Die Verwendungsgruppen werden in § 51 durch verbindliche Einreihungskriterien beschrieben. Die in Anhang 1 zu den einzelnen Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeiten und Berufsbilder sind beispielhaft.