Wissenschaftliche Tätigkeit per Werkvertrag

2009 Juni 26
by Gerald Musger

Einen Werkvertrag wird ein Forscher/eine Forscherin abschließen, wenn er/sie die Ausarbeitung eines klar umrissenen Forschungsvorhabens in Eigenverantwortung, in der Regel mit eigenen Ressourcen, nach eigenem Ablaufplan, mitunter mit Zukauf zusätzlicher Kräfte und Mittel aus eigenem anstrebt.
Dabei sollten Arbeitszeiten und Arbeitsorte im Wesentlichen frei gewählt werden können. Weisungen des Auftraggebers sind nicht statthaft.

Entscheidend ist, dass zum vereinbarten Termin das „Werkstück“, zum Beispiel der Forschungsendbericht, an den Auftraggeber abgeliefert wird. Dafür tragen Sie als Auftragnehmer/in die Verantwortung und Haftung.
Die Durchführung des Forschungsauftrags im Rahmen eines Werkvertrags muss nicht persönlich erfolgen. Wenn Sie allerdings andere mit der (teilweisen) Durchführung beauftragen, tragen Sie dennoch dem Auftraggeber gegenüber die volle Verantwortung für die vereinbarte Qualität des Werks.

Der Vorteil eines solchen Arrangements liegt für beide Vertragspartner in der klaren Trennung der Verantwortung und der Arbeitsbereiche. Üblicherweise benützt der/die Auftragnehmer/in ihre eigene Arbeitsumgebung und ihre eigenen Arbeitsmittel und übernimmt allfällige Auslagen.
Wenn Sie auf Mittel des Auftraggebers angewiesen sind (z.B. Labor) bzw. der Auftraggeber Auslagen direkt übernehmen soll, dann sollte dies explizit im Werkvertrag vermerkt sein.

Rechtlich ist für einen Werkvertrag das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch die Basis, für Streitigkeiten ist das Zivilgericht zuständig.

Für die jährliche Erklärung zur Einkommensteuer sowie für die Versicherung im Rahmen der Gewerblichen Sozialversicherung sowie für die Abführung der Umsatzsteuer sind Sie als Auftragnehmer/in selbst verantwortlich.

Das für die zeitgerechte Ablieferung des „Werkstücks“ vereinbarte Honorar muss daher außer der Abgeltung der Arbeitsleistung auch allfällige Auslagen für Infrastruktur und Materialien sowie für Steuern und Versicherung umfassen.

In der Regel arbeiten Forscher/innen ohne Gewerbeschein und werden daher auch als „neue Selbständige“ bezeichnet.

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