Wissenschaftliche Tätigkeit mit freiem Dienstvertrag

2009 Juli 2

Wenn Sie sich verpflichten, im Rahmen eines Forschungsprojekts für eine bestimmte Zeit oder „auf die (zeitlich nicht exakt fixierte) Dauer eines Projekts“ Dienstleistungen in Form von Forschungsarbeit zu leisten und dafür in gewisser Hinsicht in die betriebliche Struktur Ihres Vertragspartners eingebunden sind, spricht man von einem „freien Dienstvertrag“.

Vom vorhin behandelten Werkvertrag unterscheidet er sich er sich in mehrfacher Hinsicht. Nicht das Arbeitsergebnis, sondern die Dienstleistung ist der Fokus. Die Verantwortung für den Arbeitserfolg bleibt beim Auftraggeber.
Sie müssen die Leistung persönlich erbringen, außer Sie vereinbaren explizit Vertretungsmöglichkeiten. Infrastruktur und Betriebsmittel werden in der Regel vom Auftraggeber gestellt, Auslagenersatz sollte explizit vereinbart werden.

Von einem Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) grenzt sich der „freie Dienstvertrag“ ebenfalls durch einige Merkmale ab. Ihre Freiheitsgrade bei der Einteilung der Arbeit, der Wahl von Arbeitszeiten und –orten sind hoch, wenn auch in der Regel durch die konkrete betriebliche Infrastruktur begrenzt.
Da große Projektteams oft aus angestellten und „freien“ Dienstnehmer/inne/n bestehen und der Forschungserfolg auch von der Teamarbeit abhängt, sind auch sachbezogene Weisungen des Auftraggebers bzw. seines bevollmächtigten Projektleiters erlaubt, nicht jedoch persönliche Weisungen wie bei einem Arbeitsverhältnis.

Die rechtliche Basis des „freien Dienstvertrags“ ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, zuständig das Zivilgericht.

Die Versicherung erfolgt in der Allgemeinen Sozialversicherung, die Beiträge werden vom Auftraggeber eingezahlt. Die Erklärung zur Einkommensteuer und die Abführung der Umsatzsteuer erfolgt wie beim Werkvertrag durch den Forscher/die Forscherin.

Das vereinbarte Honorar muss daher nicht nur die Arbeitsleistung, sondern auch die Steuern und ggf. die Auslagen abdecken, der Auftraggeber muss zudem noch die Sozialversicherungsabgaben in das „Bruttohonorar“ hineinkalkulieren.

Was die Haftung betrifft, werden Sie als „freie Dienstnehmer/in“ wie ein/e Arbeitnehmer/in behandelt. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz definiert und begrenzt zugleich Ihr Risiko.

Da der „freie Dienstvertrag“ Elemente des Werkvertrags mit Elementen des Arbeitsvertrags kombiniert, ist seine Anwendung im Bereich der Forschung sehr beliebt und üblich. Die damit mögliche Flexibilität beim Aufbau von Forschungsteams, bei der zeitlichen und inhaltlichen Gestaltung des Forschungsvorhabens und beim losen Andocken an unterschiedliche betriebliche Strukturen birgt jedoch auch viele Fallen und Schwierigkeiten der Vertragsgestaltung und Vertragsinterpretation, die sorgsam geprüft werden wollen.

Zudem ist zu beachten, dass der „freie Dienstvertrag“ eine österreichische Besonderheit darstellt und daher im europäischen Kontext nur bedingt kompatibel ist.

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