Wissenschaftliche Tätigkeit mit Arbeitsvertrag
Mit einem Arbeitsvertrag, auch Dienstvertrag genannt, werden Sie in die Struktur des Dienstgeberbetriebs (Organisation, Hochschule usw.) als Arbeitnehmer/in eingebunden. Ihre umfangreichen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Arbeitsgesetzen, einem evtl. anzuwendenden Kollektivvertrag, den betrieblichen Vereinbarungen sowie ergänzend dazu aus Ihrem Arbeitsvertrag.
Einen Arbeitsvertrag werden Sie als Forscher/in erreichen, wenn der Vertragspartner an einer loyalen, auf Dauer angelegten Arbeitsbeziehung mit hohem Verantwortungsgrad interessiert ist und evtl. eine Forschungslaufbahn in diesem Unternehmen in Aussicht stellt.
Sie stellen Ihr Wissen und Können zur Verfügung, sind an sachliche und persönliche Weisungen der Vorgesetzten gebunden, arbeiten mit den Mitteln des Arbeitgebers zu vorgegeben Zeiten und an vorgegebenen Orten und müssen Ihre Arbeitsleistung ausnahmslos persönlich erbringen. Für den Forschungserfolg behält Ihr Arbeitgeber die Verantwortung, er hat auch eine Fürsorgepflicht, haftet im Rahmen des Dienstnehmerhaftungsgesetzes und bezahlt Sie nach Ihrer Arbeitszeit, einschließlich der Gehaltsfortzahlung, wenn Sie durch Krankheit, Unfall oder andere Umstände an der Arbeitsleistung verhindert sind.
Dafür kann er mittels Konkurrenzverbots Ihre Arbeitskraft exklusiv nutzen und mit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Konkurrenzklausel sogar Ihr berufliches Engagement im selben Bereich zeitlich hemmen.
Arbeitsverträge können unbefristet oder befristet abgeschlossen werden. Befristungen können zeitlich oder sachlich (z.B. Projektende, wenn dieses zeitlich nicht exakt fixiert werden kann) definiert werden. Eine zweimalige Befristung ist erlaubt und durchaus üblich. Wird diese Praxis entgegen den gesetzlichen Bestimmungen fortgesetzt, so spricht man von so genannten „Kettenverträgen“, die von den Gerichten in der Regel als unerlaubt und damit als unbefristete Arbeitsverträge gewertet werden. (Ausnahme: Universitäten – Universitätsangestellte erkennt man u.a. daran dass sie bei der BVA krankenversichert sind.)
Rechtliche Basis des Arbeitsvertrags ist neben dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch das Regelwerk der Arbeitsgesetze sowie die Kollektivverträge und die Betriebsvereinbarungen. Zuständig ist das Arbeits- und Sozialgericht.
Der Arbeitgeber bezahlt Ihnen ein monatliches Bruttogehalt (gemäß den meisten Kollektivverträgen 14mal im Jahr) und führt die Beiträge zur Allgemeinen Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer direkt ab. Sie erhalten dann das Nettogehalt auf Ihr Konto. Der Kollektivvertrag markiert dabei das Brutto-Mindestgehalt, ein höheres Gehalt ist je nach Arbeitsmarktlage verhandelbar.
Im Gegensatz zum Werkvertrag und „freien Dienstvertrag“ kann Sie auch der Betriebsrat Ihres Arbeitgeberbetriebs unterstützen. Er muss von Ihrer beabsichtigten Anstellung informiert werden und hat das Recht, Sie zu beraten und Ihren Arbeitsvertrag zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich der richtigen Einstufung in das Einkommensschema, die Bezahlung, die Arbeitszeiten und ggf. anderer Vertragsbestandteile.
Vor der Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrags kontaktieren Sie den Betriebsrat, so es ihn gibt, oder die GPA-djp (welcher Kollektivvertrag usw.).
